Kurz gesagt
Mit der Bauabnahme erklären Sie als Bauherr, dass die Bauleistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Das hat weitreichende Folgen: Die Vergütung wird fällig, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt – bei Bauwerken in der Regel fünf Jahre – und die Beweislast für Mängel geht grundsätzlich auf Sie über. Bekannte Mängel und eine vereinbarte Vertragsstrafe müssen Sie bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten.
Was ist die Bauabnahme?
Die Abnahme ist die Erklärung des Bauherrn, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Sie erfolgt meist bei einem gemeinsamen Termin mit dem Bauunternehmen und wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden – diese werden im Protokoll aufgenommen und anschließend beseitigt.
Welche Folgen hat die Abnahme?
- Fälligkeit: Die (Schluss-)Vergütung wird fällig.
- Verjährung: Die Frist für Mängelansprüche beginnt; bei Bauwerken beträgt sie in der Regel fünf Jahre.
- Beweislast: Vor der Abnahme muss das Unternehmen beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Danach müssen grundsätzlich Sie einen Mangel beweisen.
- Gefahrübergang: Das Risiko einer zufälligen Beschädigung geht auf Sie über.
- Vorbehalte: Mängel, die Sie bei der Abnahme kennen, müssen Sie sich vorbehalten – sonst können Sie Rechte verlieren. Gleiches gilt für eine vereinbarte Vertragsstrafe.
Wie läuft die Abnahme ab?
- Termin rechtzeitig vereinbaren und einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen.
- Bei Tageslicht alle Räume, Außenflächen und die Haustechnik systematisch prüfen.
- Jeden Mangel mit Ort, Beschreibung und Foto im Protokoll festhalten.
- Vorbehalte für bekannte Mängel und gegebenenfalls die Vertragsstrafe ausdrücklich ins Protokoll aufnehmen.
- Fristen zur Mängelbeseitigung vereinbaren und das Protokoll von beiden Seiten unterschreiben lassen.
Checkliste: Was wird bei der Abnahme geprüft?
- Gebäudehülle: Fassade, Putz, Sockel und Abdichtung, Dach mit Anschlüssen, Rinnen und Fallrohren.
- Fenster und Türen: Funktion, Dichtungen, Anschlüsse an das Mauerwerk, Beschädigungen an Glas und Rahmen.
- Innenausbau: Putz- und Trockenbauflächen, Estrich, Fliesen und Fugen, Bodenbeläge, Treppen und Geländer.
- Haustechnik: Heizung, Sanitär, Elektro, Lüftung – inklusive Einweisung in die Bedienung.
- Unterlagen: Bei einem Verbraucherbauvertrag muss das Unternehmen Ihnen die Unterlagen übergeben, die Sie für Nachweise gegenüber Behörden oder Banken benötigen – zum Beispiel den Energieausweis. Lassen Sie sich außerdem Prüfprotokolle und Wartungsunterlagen aushändigen.
Was ist eine fiktive Abnahme?
Setzt das Bauunternehmen nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und reagieren Sie nicht oder verweigern die Abnahme ohne Angabe eines Mangels, kann das Werk als abgenommen gelten. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn das Unternehmen in Textform auf diese Folge hingewiesen hat. Reagieren Sie auf Abnahmeaufforderungen deshalb immer fristgerecht – und benennen Sie Mängel konkret.
Warum lohnt sich ein Sachverständiger bei der Abnahme?
Viele Mängel erkennt nur ein geschultes Auge – und nach der Abnahme müssen Sie diese selbst beweisen. Ein unabhängiger Sachverständiger prüft systematisch, dokumentiert die Mängel nachvollziehbar und achtet darauf, dass Vorbehalte korrekt im Protokoll stehen. Noch besser ist eine Baubegleitung ab dem Rohbau: Dann werden Mängel erkannt, bevor sie verdeckt sind.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
Darf ich die Abnahme verweigern?
Ja, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; diese werden im Protokoll vorbehalten. Verweigern Sie die Abnahme, kann das Unternehmen eine gemeinsame Feststellung des Zustands verlangen.
Wie lange habe ich nach der Abnahme Gewährleistung?
Bei Bauwerken verjähren die Mängelansprüche in der Regel nach fünf Jahren ab Abnahme. Nach der Abnahme müssen Sie Mängel allerdings grundsätzlich selbst beweisen.
Was passiert, wenn ich bekannte Mängel nicht ins Protokoll aufnehme?
Dann können Sie Ihre Rechte wegen dieser Mängel teilweise verlieren. Bekannte Mängel sollten deshalb immer ausdrücklich vorbehalten werden.

Andreas Karl Hölzel
Geprüfter Bausachverständiger · DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Bauschadenbewertung · SV-Büro A-K-H in Dülmen
Quellen und Grundlagen




